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Satzung

des

Fischereivereins Lonsee - Halzhausen e. V.




§ 1   Name und Sitz

       

      der Verein führt den Namen  „ Fischereiverein Lonsee - Halzhausen e. V. „

      und hat seinen Sitz in Lonsee - Halzhausen, Alb - Donau - Kreis.

      Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen und ist Mitglied beim

       Landesfischerei - Verband , Württemberg - Baden  e. V.  und erkennt dessen

       Satzung an.

       

§2   Geschäftsjahr


      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§3    Zweck und Aufgabe des Vereins


        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  

        des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.

       

       a ) Pflege und Förderung des Angelsports,

            sachgemäße Bewirtschaftung der dem Verein zur Verfügung stehenden

           Gewässer,      

  1. Beteiligung in angemessener Weise an den Bestrebungen des Gewässer- , Natur-  

            und Landschaftsschutzes.

           Andere Ziele und Zwecke werden nicht verfolgt. Die Vereinsmitglieder erhalten  

           keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen  

           Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für die Tätigkeiten im Verein werden nur  

  die nachgewiesenen baren Auslagen erstattet. Mittel des Vereins dürfen nur für die

   satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

      Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Falle ihres Ausscheidens aus  

          dem Verein durch Kündigung, Ausschluß oder von Todes wegen, haben sie keinen    

         Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens, auf Rückerstattung bezahlter  

  §3 Zweck und Aufgabe des Vereins    

      Aufnahmegebühren und Beiträge sowie Kostenbeiträge,  auch wenn ihre Befristung   

      noch nicht abgelaufen ist.

      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  

      Zwecke.

      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd  

      sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.  


§ 4   Mitgliedschaft

       Der Verein besteht aus aktiven, passiven, Ehren- und Fördermitgliedern.


§ 5   Aktive Mitglieder


      Aktive Mitglieder können Männer und Frauen werden wenn sie

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die Voraussetzung für den Erwerb des staatlichen Fischereischeins erfüllen,
  1. nicht wegen Fischerei- und Jagdvergehen bestraft worden sind,
  2.  nicht aus einem anderen Fischereiverein ausgeschlossen worden sind,
  3. die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen,
  4. die in §9 der Satzung festgelegten Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Kostenbeiträge entrichten, soweit sie aufgrund der Satzung nicht hiervon befreit sind.

      Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur in

       Begleitung eines Erziehungsberechtigten dem Fischfang nachgehen.


§ 6  Passive Mitglieder


      Passive Mitglieder können Männer und Frauen werden, soweit sie die Voraus-

       setzungen des § 5, Buchstabe  b, c, d und e  der Satzung erfüllen, ohne aber aktive  

      Mitglieder zu sein.


§ 7  Ehrenmitglieder


      Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die sich um die Förderung der

       Fischerei, insbesondere des Vereins, hervorragende Verdienste erworben haben. Sie

        genießen die Rechte aktiver Mitglieder und sind von dem Jahresbeitrag befreit.

       Ehrenmitglieder werden den Vereinsmitgliedern bei der ordentlichen  

      Generalversammlung von der Vorstandschaft vorgeschlagen und von allen

       Mitgliedern in geheimer Wahl mit zweidrittel Stimmenmehrheit bestätigt.


§ 7a  Fördermitglieder

      

  Fördermitglieder können Personen werden, welche die Voraussetzungen von  §5   

       Buchstabe  b - f   erfüllen, ohne aber aktive ( §5 ) oder passive ( §6 )  Mitglieder zu  

       sein.

       Die Mitgliedschaft bezieht sich nur auf Zahlung eines Förderbeitrags, welcher

   entsprechend    §9   erhoben wird. Das Stimmrecht ist ausgeschlossen.

     



  § 8   Aufnahme, Austritt und Ausschluß

  

    Anmeldungen zur Aufnahme sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die          

            Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit.

          Jedes anwesende Mitglied kann geheime Abstimmung verlangen. Angabe von

 Gründen ist bei Ablehnung nicht erforderlich.

  Die Aufnahme wird mit Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten  

  Jahresmitgliedsbeitrags verbindlich. Bei der Aufnahme hat das neue Mitglied zu  

  bestätigen, daß es eine Ausfertigung der Satzung, der Schiedsgerichtsordnung

   sowie einen Mitgliedsausweis erhalten hat. Die Aufnahme gibt keinen Anspruch  

  auf eine Fischereierlaubnis in den Vereinsgewässern, solange deren Anzahl

   beschränkt und früher eingetretene Mitglieder noch nicht berücksichtigt sind.

   

2.)  Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Kündigung  zum Ende eines jeden Geschäftsjahres. Die Kündigung muß    

    schriftlich und spätestens zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen.

  1. durch Tod,
  2. durch Ausschluß nach folgendem Verfahren :

     Es muß ein Verfahren vor dem Schiedsgericht des Vereins vorausgegangen sein, in

      dem auf das Vorliegen  von Ausschlußgründen erkannt worden ist. Die

      Vorstandschaft beschließt sodann in geheimer  Abstimmung mit einfacher

      Stimmenmehrheit den Ausschluß. Bei Stimmengleichheit gilt der Ausschluß als

      angenommen . Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, gegen den Beschluß       

     der Vorstandschaft innerhalb vier Wochen  nach Erhalt des Bescheides Berufung an   

     eine ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung einzulegen. Diese  

     Berufung ist begründet schriftlich an den Vorstand zu richten. Die General-  

     versammlung entscheidet in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit

      endgültig.

  

3.)  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

             a)  gröblich gegen die Interessen des Vereins handelt, die Ehre des Vereins in der   

      Öffentlichkeit herabsetzt oder beim Erwerb oder der Erpachtung von   

      Fischereirechten mit dem Verein in Wettbewerb tritt,

b)  gröblich gegen die Satzung verstößt und satzungsgemäße Anweisungen der   

Vereinsorgane nicht befolgt,

c)  die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße sowie die im Interesse der  

Gewässerbewirtschaftung vom Verein erlassenen Sondervorschriften mißachtet,

  1. von ordentlichen Gerichten wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt

worden ist und ein weiteres Verbleiben im Verein nicht tragbar erscheint,

e) trotz einer Verwarnung nach der Schiedsgerichtsordnung nochmals   

    zuwiderhandelt.


   4.) Ein Mitglied muß ausgeschlossen werden wenn es

a) mit der Bezahlung des Jahresbeitrages und der Kostenbeiträge für die von ihm in

      Anspruch genommenen Fischereierlaubnisscheine länger als drei Monate im   

     Rückstand ist und die Rückstände nicht binnen vier Wochen nach einer

     schriftlichen Mahnung bezahlt,

           b) von den ordentlichen Gerichten wegen eines Fischerei- oder Jagdvergehens

      rechtskräftig verurteilt worden ist.

     




 § 9 Beiträge


1.) Zur Deckung der dem Verein infolge seiner Aufgaben entstehenden Ausgaben  

erhebt der Verein von seinen Mitgliedern folgende Beiträge:

       a)  Aufnahmebeiträge,

       b)  laufende Beiträge (Jahresbeitrag)

           c)  Kostenbeiträge für die vom betreffenden Mitglied befischten Vereinsgewässer      

                 (Gebühren für Fischereierlaubnisschein )

2.)  Die Höhe dieser Beiträge setzt die Generalversammlung für das laufende  

           Geschäftsjahr fest.

3.) Sämtliche Vereinsbeiträge (Aufnahme-, Verbands- und Vereinsbeiträge) sind mit   

           der Festsetzung durch die Vorstandschaft oder die Generalversammlung zur  

           Zahlung fällig. Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Beiträge bis spätestens 15.  

           Februar jeden  Jahres unaufgefordert an die Vereinskasse zu entrichten.

  1. Kostenbeiträge für Erlaubnisscheine jeder Art sind bei Erhalt des Erlaubnisscheines sofort zur Zahlung fällig.
  2. Wird ein ausgeschlossenes Mitglied wieder aufgenommen oder tritt ein früher

            ausgeschiedenes Mitglied wieder in den Verein ein, so setzt die Vorstandschaft die  

           Höhe des Aufnahmebeitrages mit einfacher Stimmenmehrheit fest.


§ 10 Organe des Vereins

       Organe  des Vereins sind:

       

  1. der Vorstand
  2. die Vorstandschaft
  3. die Generalversammlung


§ 11 Vorstand


       Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden des Vereins.

       Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein getrennt nach außen und innen.

       Beide  Vorstände vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des

        § 26   BGB   und zwar je alleine.  


§ 12 Vorstandschaft


        Die Vorstandschaft besteht aus:

  1. dem 1. und dem  2. Vorsitzenden
  2. dem Kassierer
  3. dem 1. und   2. Schriftführer
  4. den 2 Gewässer-  und Sportwarten


§13 Aufgaben der Organe


      Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, mit Zustimmung der Vorstandschaft zur Erfüllung  

 besonderer Aufgaben, Vertreter im Sinne des  § 30 BGB  zu bestellen. Er kann sie  

      jederzeit mit Zustimmung der Vorstandschaft wieder abberufen. Jährlich zweimal hat   

      er die Rechnungs- und Kassenführung durch die in der Generalversammlung

  gewählten  Kassenprüfer kontrollieren zu lassen.

      

      

§13 Aufgaben der Organe

  Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und unverzüglich der  

      Vorstandschaft vorzulegen. Bei allen Fragen, in denen die Satzung nicht genügend

       Aufschluß gibt, ist die Entscheidung des Vereinsvorsitzenden so lange maßgebend,

  bis die Generalversammlung die Angelegenheit endgültig geregelt hat.


      Dem 1. Kassierer obliegen die Kassengeschäfte. Er ist im Geldverkehr und der  

      Unterzeichnung der Fischereierlaubnisscheine zeichnungsberechtigt. Jede Auszahlung   

      aus der Vereinskasse ist vom Vorstand gegenzuzeichnen. Der 1. Kassierer hat

       alljährlich der Generalversammlung Rechenschaft abzugeben und haftet persönlich

  dem Verein für richtige Kassen- und Rechnungsführung. Die Jahresrechnung ist von  

 den vorgewählten Kassenprüfern vorher zu prüfen.

   Der 1. Kassierer führt das Mitgliederverzeichnis des Vereins.


      Dem 1. Schriftführer obliegen die schriftlichen Arbeiten des Vereins, das

  Vereinsarchiv und die Protokollführung. Er hat über die Sitzung des Vereins Protokoll  

  zu führen. Die Protokolle sind nach Genehmigung durch die Vorstandschaft von

   einem Mitglied der Vorstandschaft gegenzuzeichnen.

      

      Die Vorstandschaft hat den Vorstand zu beraten und alle Vereinsangelegenheiten zu

      entscheiden, die nicht nach der Satzung einem anderen Organ übertragen sind.


      Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung  

      nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.

       Vorsitzenden. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Eine Vorstandschaftsitzung ist

       einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangt.


       Alle Ausgaben des Vereins sind Grundsätzlich vorher von der Generalversammlung    

     zu genehmigen.

   Dieser Genehmigung  bedarf es nicht, wenn :

  1. es sich um Ausgaben handelt aufgrund des von der Generalversammlung

          genehmigten Jahresvoranschlages,

  1. die Ausgaben jährlich € 250,-  nicht übersteigt und von der Vorstandschaft

          genehmigt ist

  1. die Ausgaben jährlich € 50,-  nicht übersteigt und vom Vorstand genehmigt ist.


      Über Ausgaben nach   b)   kann nur Beschluß gefaßt werden, wenn mindestens die

       Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.


      Die Gewässer- und Sportwarte haben die Aufgabe, für die Förderung der Mitglieder,

       insbesondere der jüngeren und neu eingetretenen in allen Techniken der

  Angelfischerei  zu sorgen. Sie überwachen die Gewässer und sorgen dafür, daß von

  den Mitgliedern  und Gästen nach den gesetzlichen und vereinseigenen, sowie   

 allgemein waidgerechten  Regeln gefischt wird.


§ 14  Schiedsgericht


      Der Verein hat ein Schiedsgericht und hat sich eine Schiedsgerichtsordnung gegeben,

       diese ist nicht Teil der Satzung.




§ 15 Generalversammlung

      

      Einmal im Jahr und zwar möglichst im 1. Vierteljahr ist vom Vorstand eine

  ordentliche  Generalversammlung einzuberufen. Sie ist schriftlich unter Angabe von  

 Zeit, Ort und  der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher einzuberufen.

      Die Tagesordnung hat unbedingt zu enthalten :


  1. Jahresbericht,
  2. Rechnungs- und Kassenbericht,
  3. Entlastung der Vorstandschaft,
  4. Jahresvoranschlag für das laufende Jahr


      Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie sind spätestens fünf Tage

       vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die

       Generalversammlung beschließt grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der

       anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen bedarf es jedoch einer Mehrheit von

       zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.


§ 16 Wahlen


      Vorstand und Vorstandschaft werden in der Generalversammlung auf Dauer von drei

       Jahren gewählt. Die Wahl des Vorstandes hat geheim  zu erfolgen, während die

       übrigen Mitglieder der Vorstandschaft per Aklamation gewählt werden können, wenn

       die Mehrheit der Anwesenden das beschließt. Bei Stimmengleichheit erfolgt  

  Stichwahl.

      Die Wahl ist von einem Wahlausschuß, der aus drei Personen besteht, zu leiten.

       Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann

       durch eine Generalversammlung Zuwahl erfolgen.


§ 17 Mitgliederversammlungen


      Einmal monatlich soll ein Kameradschaftsabend stattfinden. Er soll der Unterrichtung

       der Mitglieder in allen Vereinsangelegenheiten dienen und der Vorstandschaft

       Gelegenheit geben, den Willen der Mitglieder in schwebenden Vereins -    

      angelegenheiten  zu erforschen. Im übrigen dienen die Kameradschaftsabende der

  Fortbildung und  Unterhaltung, sowie der Geselligkeit.



§ 18 Fischereierlaubnisscheine


      Die Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen bleibt auf Mitglieder nach § 4 der

       Satzung beschränkt. Über die Ausgabe der Erlaubnisscheine entscheidet die

       Vorstandschaft  mit einfacher Stimmenmehrheit. In Ausnahmefällen kann der

       Vorstand eine Tagesfischereierlaubnis an Nichtmitglieder erteilen, bei der Erteilung

       von Jahresfischereierlaubnisscheinen an Nichtmitglieder ist ein einstimmiger

   Beschluss der Vorstandschaft erforderlich.




§ 19 Auflösung des Vereins


      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung mit einer  

  Stimmenmehrheit von dreiviertel aller eingetragenen Mitglieder erfolgen. Sofern die  

      Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2.  

      Vorsitzende des Vereins gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese haben

       die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld

       umzusetzen.

     

      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins und dadurch Wegfall steuerbegünstigter    

      Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lonsee - Halzhausen, die es

       unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke   

      zu verwenden hat, in erster Linie für Zwecke des Angelsports.





Übertragen der Urschrift, Änderung des § 4, hinzufügen von § 7a

von Walter Klein, 1. Schriftführer  Geislingen, den 19.09.97


Änderung des § 3, § 13  und § 19 von Walter Klein, 1. Schriftführer

Lonsee, den 13.07.2004


Vorstandschaft Unsere Gewässer Satzung