Satzung
des
Fischereivereins Lonsee - Halzhausen e. V.
§ 1 Name und Sitz
der Verein führt den Namen „ Fischereiverein Lonsee - Halzhausen e. V. „
und hat seinen Sitz in Lonsee - Halzhausen, Alb - Donau - Kreis.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen und ist Mitglied beim
Landesfischerei - Verband , Württemberg - Baden e. V. und erkennt dessen
Satzung an.
§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck und Aufgabe des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
a ) Pflege und Förderung des Angelsports,
sachgemäße Bewirtschaftung der dem Verein zur Verfügung stehenden
Gewässer,
und Landschaftsschutzes.
Andere Ziele und Zwecke werden nicht verfolgt. Die Vereinsmitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für die Tätigkeiten im Verein werden nur
die nachgewiesenen baren Auslagen erstattet. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Falle ihres Ausscheidens aus
dem Verein durch Kündigung, Ausschluß oder von Todes wegen, haben sie keinen
Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens, auf Rückerstattung bezahlter
§3 Zweck und Aufgabe des Vereins
Aufnahmegebühren und Beiträge sowie Kostenbeiträge, auch wenn ihre Befristung
noch nicht abgelaufen ist.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven, passiven, Ehren- und Fördermitgliedern.
§ 5 Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder können Männer und Frauen werden wenn sie
Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur in
Begleitung eines Erziehungsberechtigten dem Fischfang nachgehen.
§ 6 Passive Mitglieder
Passive Mitglieder können Männer und Frauen werden, soweit sie die Voraus-
setzungen des § 5, Buchstabe b, c, d und e der Satzung erfüllen, ohne aber aktive
Mitglieder zu sein.
§ 7 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die sich um die Förderung der
Fischerei, insbesondere des Vereins, hervorragende Verdienste erworben haben. Sie
genießen die Rechte aktiver Mitglieder und sind von dem Jahresbeitrag befreit.
Ehrenmitglieder werden den Vereinsmitgliedern bei der ordentlichen
Generalversammlung von der Vorstandschaft vorgeschlagen und von allen
Mitgliedern in geheimer Wahl mit zweidrittel Stimmenmehrheit bestätigt.
§ 7a Fördermitglieder
Fördermitglieder können Personen werden, welche die Voraussetzungen von §5
Buchstabe b - f erfüllen, ohne aber aktive ( §5 ) oder passive ( §6 ) Mitglieder zu
sein.
Die Mitgliedschaft bezieht sich nur auf Zahlung eines Förderbeitrags, welcher
entsprechend §9 erhoben wird. Das Stimmrecht ist ausgeschlossen.
§ 8 Aufnahme, Austritt und Ausschluß
Anmeldungen zur Aufnahme sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die
Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit.
Jedes anwesende Mitglied kann geheime Abstimmung verlangen. Angabe von
Gründen ist bei Ablehnung nicht erforderlich.
Die Aufnahme wird mit Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten
Jahresmitgliedsbeitrags verbindlich. Bei der Aufnahme hat das neue Mitglied zu
bestätigen, daß es eine Ausfertigung der Satzung, der Schiedsgerichtsordnung
sowie einen Mitgliedsausweis erhalten hat. Die Aufnahme gibt keinen Anspruch
auf eine Fischereierlaubnis in den Vereinsgewässern, solange deren Anzahl
beschränkt und früher eingetretene Mitglieder noch nicht berücksichtigt sind.
2.) Die Mitgliedschaft erlischt:
schriftlich und spätestens zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen.
Es muß ein Verfahren vor dem Schiedsgericht des Vereins vorausgegangen sein, in
dem auf das Vorliegen von Ausschlußgründen erkannt worden ist. Die
Vorstandschaft beschließt sodann in geheimer Abstimmung mit einfacher
Stimmenmehrheit den Ausschluß. Bei Stimmengleichheit gilt der Ausschluß als
angenommen . Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, gegen den Beschluß
der Vorstandschaft innerhalb vier Wochen nach Erhalt des Bescheides Berufung an
eine ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung einzulegen. Diese
Berufung ist begründet schriftlich an den Vorstand zu richten. Die General-
versammlung entscheidet in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit
endgültig.
3.) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) gröblich gegen die Interessen des Vereins handelt, die Ehre des Vereins in der
Öffentlichkeit herabsetzt oder beim Erwerb oder der Erpachtung von
Fischereirechten mit dem Verein in Wettbewerb tritt,
b) gröblich gegen die Satzung verstößt und satzungsgemäße Anweisungen der
Vereinsorgane nicht befolgt,
c) die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße sowie die im Interesse der
Gewässerbewirtschaftung vom Verein erlassenen Sondervorschriften mißachtet,
worden ist und ein weiteres Verbleiben im Verein nicht tragbar erscheint,
e) trotz einer Verwarnung nach der Schiedsgerichtsordnung nochmals
zuwiderhandelt.
4.) Ein Mitglied muß ausgeschlossen werden wenn es
a) mit der Bezahlung des Jahresbeitrages und der Kostenbeiträge für die von ihm in
Anspruch genommenen Fischereierlaubnisscheine länger als drei Monate im
Rückstand ist und die Rückstände nicht binnen vier Wochen nach einer
schriftlichen Mahnung bezahlt,
b) von den ordentlichen Gerichten wegen eines Fischerei- oder Jagdvergehens
rechtskräftig verurteilt worden ist.
§ 9 Beiträge
1.) Zur Deckung der dem Verein infolge seiner Aufgaben entstehenden Ausgaben
erhebt der Verein von seinen Mitgliedern folgende Beiträge:
a) Aufnahmebeiträge,
b) laufende Beiträge (Jahresbeitrag)
c) Kostenbeiträge für die vom betreffenden Mitglied befischten Vereinsgewässer
(Gebühren für Fischereierlaubnisschein )
2.) Die Höhe dieser Beiträge setzt die Generalversammlung für das laufende
Geschäftsjahr fest.
3.) Sämtliche Vereinsbeiträge (Aufnahme-, Verbands- und Vereinsbeiträge) sind mit
der Festsetzung durch die Vorstandschaft oder die Generalversammlung zur
Zahlung fällig. Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Beiträge bis spätestens 15.
Februar jeden Jahres unaufgefordert an die Vereinskasse zu entrichten.
ausgeschiedenes Mitglied wieder in den Verein ein, so setzt die Vorstandschaft die
Höhe des Aufnahmebeitrages mit einfacher Stimmenmehrheit fest.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden des Vereins.
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein getrennt nach außen und innen.
Beide Vorstände vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des
§ 26 BGB und zwar je alleine.
§ 12 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
§13 Aufgaben der Organe
Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, mit Zustimmung der Vorstandschaft zur Erfüllung
besonderer Aufgaben, Vertreter im Sinne des § 30 BGB zu bestellen. Er kann sie
jederzeit mit Zustimmung der Vorstandschaft wieder abberufen. Jährlich zweimal hat
er die Rechnungs- und Kassenführung durch die in der Generalversammlung
gewählten Kassenprüfer kontrollieren zu lassen.
§13 Aufgaben der Organe
Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und unverzüglich der
Vorstandschaft vorzulegen. Bei allen Fragen, in denen die Satzung nicht genügend
Aufschluß gibt, ist die Entscheidung des Vereinsvorsitzenden so lange maßgebend,
bis die Generalversammlung die Angelegenheit endgültig geregelt hat.
Dem 1. Kassierer obliegen die Kassengeschäfte. Er ist im Geldverkehr und der
Unterzeichnung der Fischereierlaubnisscheine zeichnungsberechtigt. Jede Auszahlung
aus der Vereinskasse ist vom Vorstand gegenzuzeichnen. Der 1. Kassierer hat
alljährlich der Generalversammlung Rechenschaft abzugeben und haftet persönlich
dem Verein für richtige Kassen- und Rechnungsführung. Die Jahresrechnung ist von
den vorgewählten Kassenprüfern vorher zu prüfen.
Der 1. Kassierer führt das Mitgliederverzeichnis des Vereins.
Dem 1. Schriftführer obliegen die schriftlichen Arbeiten des Vereins, das
Vereinsarchiv und die Protokollführung. Er hat über die Sitzung des Vereins Protokoll
zu führen. Die Protokolle sind nach Genehmigung durch die Vorstandschaft von
einem Mitglied der Vorstandschaft gegenzuzeichnen.
Die Vorstandschaft hat den Vorstand zu beraten und alle Vereinsangelegenheiten zu
entscheiden, die nicht nach der Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung
nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Eine Vorstandschaftsitzung ist
einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
Alle Ausgaben des Vereins sind Grundsätzlich vorher von der Generalversammlung
zu genehmigen.
Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn :
genehmigten Jahresvoranschlages,
genehmigt ist
Über Ausgaben nach b) kann nur Beschluß gefaßt werden, wenn mindestens die
Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Die Gewässer- und Sportwarte haben die Aufgabe, für die Förderung der Mitglieder,
insbesondere der jüngeren und neu eingetretenen in allen Techniken der
Angelfischerei zu sorgen. Sie überwachen die Gewässer und sorgen dafür, daß von
den Mitgliedern und Gästen nach den gesetzlichen und vereinseigenen, sowie
allgemein waidgerechten Regeln gefischt wird.
§ 14 Schiedsgericht
Der Verein hat ein Schiedsgericht und hat sich eine Schiedsgerichtsordnung gegeben,
diese ist nicht Teil der Satzung.
§ 15 Generalversammlung
Einmal im Jahr und zwar möglichst im 1. Vierteljahr ist vom Vorstand eine
ordentliche Generalversammlung einzuberufen. Sie ist schriftlich unter Angabe von
Zeit, Ort und der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher einzuberufen.
Die Tagesordnung hat unbedingt zu enthalten :
Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie sind spätestens fünf Tage
vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die
Generalversammlung beschließt grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen bedarf es jedoch einer Mehrheit von
zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
§ 16 Wahlen
Vorstand und Vorstandschaft werden in der Generalversammlung auf Dauer von drei
Jahren gewählt. Die Wahl des Vorstandes hat geheim zu erfolgen, während die
übrigen Mitglieder der Vorstandschaft per Aklamation gewählt werden können, wenn
die Mehrheit der Anwesenden das beschließt. Bei Stimmengleichheit erfolgt
Stichwahl.
Die Wahl ist von einem Wahlausschuß, der aus drei Personen besteht, zu leiten.
Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann
durch eine Generalversammlung Zuwahl erfolgen.
§ 17 Mitgliederversammlungen
Einmal monatlich soll ein Kameradschaftsabend stattfinden. Er soll der Unterrichtung
der Mitglieder in allen Vereinsangelegenheiten dienen und der Vorstandschaft
Gelegenheit geben, den Willen der Mitglieder in schwebenden Vereins -
angelegenheiten zu erforschen. Im übrigen dienen die Kameradschaftsabende der
Fortbildung und Unterhaltung, sowie der Geselligkeit.
§ 18 Fischereierlaubnisscheine
Die Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen bleibt auf Mitglieder nach § 4 der
Satzung beschränkt. Über die Ausgabe der Erlaubnisscheine entscheidet die
Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. In Ausnahmefällen kann der
Vorstand eine Tagesfischereierlaubnis an Nichtmitglieder erteilen, bei der Erteilung
von Jahresfischereierlaubnisscheinen an Nichtmitglieder ist ein einstimmiger
Beschluss der Vorstandschaft erforderlich.
§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung mit einer
Stimmenmehrheit von dreiviertel aller eingetragenen Mitglieder erfolgen. Sofern die
Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2.
Vorsitzende des Vereins gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese haben
die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld
umzusetzen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins und dadurch Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lonsee - Halzhausen, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat, in erster Linie für Zwecke des Angelsports.
Übertragen der Urschrift, Änderung des § 4, hinzufügen von § 7a
von Walter Klein, 1. Schriftführer Geislingen, den 19.09.97
Änderung des § 3, § 13 und § 19 von Walter Klein, 1. Schriftführer
Lonsee, den 13.07.2004